Erbrecht

„Die größten Irrtümer rund ums Erben und Vererben“

In den nächsten Wochen informieren wir regelmäßig zum Thema „Erben und Vererben“ und räumen mit einigen gängigen Irrtümern auf. Viele Menschen scheuen die frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik, dabei geht es doch schlussendlich um das selbst erarbeitete Vermögen. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten ist es daher sinnvoll, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Irrtum 1: Mein Ehepartner erbt sowieso alles

Zunächst kommt es darauf an, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Selbstverständlich kann der Ehegatte im Testament bzw. erbvertraglich zum Alleinerben eingesetzt werden.

Liegt jedoch kein Testament/Erbvertrag vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge, die nicht automatisch den Ehegatten als alleinigen Erben vorsieht. Die Erbquote ist dann abhängig von den noch lebenden Verwandten des Erblassers, sowie von dem ehelichen Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles lebten. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben sie also keinen Ehevertrag geschlossen, der einen abweichenden Güterstand vorsieht, so erbt der Ehepartner zu 1/2 und die Kinder teilen sich die übrige Hälfte. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch noch die Eltern oder Großeltern des Erblassers, so erbt der Ehepartner zu ¾ und die Eltern bzw. Großeltern teilen sich das übrige Viertel.

Es gilt jedoch zu beachten, dass bei komplexeren Familienstrukturen weitere gesetzliche Regelungen zum Tragen kommen, die Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht nehmen.

Irrtum 2: Wer nichts erben will, muss nichts tun

Leider immer noch weit verbreitet ist der Irrtum, dass man schlichtweg untätig sein braucht, wenn man nichts erben will, „man müsse die Erbschaft ja schließlich nicht annehmen.“

Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Zum Todeszeitpunkt des Erblassers ist der Erbe in die Erbenstellung automatisch eingetreten, ob er nun möchte oder nicht. Die Erbenstellung lässt sich lediglich dadurch beseitigen, dass das Erbe aktiv ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, sodass hier stets Eile geboten ist.

Die Tragweite dieses Irrtums zeigt sich insbesondere in dem Fall, wenn das Erbe zum größten Teil aus Schulden besteht, denn auch diese werden schließlich vererbt. Bleibt man in diesem Fall untätig, so hat man für die Schulden des Erblassers unter Umständen mit seinem Privatvermögen zu haften. Um dies zu vermeiden, ist es unbedingt ratsam, sich rechtzeitig entsprechend zu informieren und ggf. auch rechtlichen Rat einzuholen.

Irrtum 3: Zur Errichtung eines Testaments muss ich zum Notar

Ein Testament ist bereits dann wirksam, wenn es zu Hause handschriftlich mit Stift und Papier verfasst wird, ohne dass jemand hiervon etwas mitbekommt. Selbstverständlich können Sie Ihren letzten Willen auch von einem Notar beurkunden lassen, dieses Testament wäre jedoch nicht wirksamer als ein eigenhändig geschriebenes.

Zur formellen Wirksamkeit eines Testaments müssen lediglich einige Punkte beachtet werden: Das Testament muss durchgehend handschriftlich verfasst sein und am Ende von Ihnen unterschrieben werden. Zudem sollten Ort und Datum angegeben werden. Damit Sie sicher sein können, dass das Testament auch tatsächlich nach dem Tode aufgefunden wird, können Sie dieses bei Gericht in amtliche Verwahrung geben.

Trotzdem ist es ratsam, sich vorher rechtlichen Rat einzuholen, damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich wie von Ihnen gewünscht umsetzbar ist.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Erbrecht:

Rechtsanwältin Eva Meyer

Rechtsanwältin Eva Mayer