Beiträge zum Verkehrsrecht

Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess verwertbar

Gerade in Verkehrsunfall-Prozessen ergibt sich oft die Schwierigkeit des Nachweises des genauen Unfallherganges. Sollte auch ein Sachverständigen-Gutachten hierzu keine eindeutigen Schlüsse mehr zulassen, so stehen die Beteiligten mit ihren Angaben im Zivilprozess oft im Regen. Der Bundesgerichtshof hat nun kürzlich entschieden, dass Aufnahmen von Mini-Kameras, sogenannter „Dashcams“, als Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen (Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17). Was in anderen Ländern längst selbstverständlich ist, war in Deutschland lange Zeit umstritten, gerade unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes. Da die Kameras jedoch nur den Verkehrsraum aufnehmen, der sowieso für jeden Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ist, treten die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen hierbei nach Argumentation der Karlsruher Richter - jedenfalls im Zivilprozess - in den Hintergrund. Ebenso ist bei einer Abwägung den Interessen des Geschädigten insofern eine besondere Bedeutung zuzuweisen, da es ihm ermöglicht werden muss, die Daten des Unfallgegners feststellen zu können.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Rechtsanwältinnen Linn van Raay und Eva Meyer

Linn van Raay Rechtsanwältin Rechtsanwalt Rechtsanwälte Trier Familienrecht Scheidung IT-Recht Fachanwalt
Rechtsanwältin Eva Mayer

Neuigkeiten im Verkehrsrecht 2018

Winterreifen-Kennzeichnung

Ab dem 01.01.2018 produzierte Winterreifen müssen künftig vom Händler mit dem sogenannten „Alpine-Symbol“ gekennzeichnet werden. Hierbei handelt es sich um ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke in der Mitte. Die neue Kennzeichnung löst das alte M+S-Zeichen ab. Durch die Kennzeichnung soll für den Käufer ersichtlich sein, dass dieser Reifen besondere Anforderungen an Transaktions-, Brems- und Beschleunigungsverfahren auf Schnee und Eis einhält und damit eine besondere Qualität gewährleistet wird. Bereits produzierte M+S-Reifen erfüllen jedoch auch noch bis zum Ende einer Übergangsfrist (30.09.2024) die Winterreifenpflicht.

Insbesondere zur „situativen Winterreifenpflicht“: bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch muss der PKW Winterreifen aufgezogen haben, ansonsten drohen neben (mittlerweile erhöhtem) Bußgeld und Punkt in Flensburg auch unerfreuliche Auswirkungen auf Ihren Kasko- und Haftpflicht-Versicherungsschutz.

Höhere Anforderungen an Fahrlehrer

Ebenfalls zum 01.01.2018 tritt die Reform des Fahrlehrerrechts in Kraft. Hierbei wird unter anderem die Ausbildung der Fahrlehrer neu konzipiert. Es spielen beispielsweise Elektromobilität und Fahrassistenzsysteme zunehmend auch in der Fahrlehrerausbildung eine Rolle. Ebenso sind aber auch die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf reformiert worden, dies gerade vor dem Hintergrund des immer weiter steigenden Fachkräftemangels. Zum Abbau der Bürokratie sind außerdem einige Nachweis- und Anzeigepflichten erlassen.

Sportbootführerschein im Scheckkartenformat

Zum 01.01.2018 gibt es den Sportbootführerschein nun im Scheckkartenformat. Damit löst er die bisherigen Führerscheindokumente „SBF Binnen“ und „SBF See“ ab. Die bisherigen Führerscheine bleiben weiterhin gültig, können aber gegen ein Entgelt umgetauscht werden. Das neue Dokument passt damit in jede Geldbörse und ist zudem wasserfester und gilt als fälschungssicherer.

eCall

Das elektronische Notrufsystem „eCall“ wird ab April 2018 für alle neuen PKW-Modelle, die in der EU gebaut und/oder zugelassen werden, zur Pflicht. Das System löst bei einem Unfall automatisch einen Notruf an die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 aus. Es gibt hierbei bestimmte Daten sofort an den Notrufdienst weiter, beispielsweise Unfallort und -zeitpunkt, Fahrtrichtung des Unfallwagens, Art des Treibstoffs und Anzahl der Insassen.

Was das Jahr 2018 im Hinblick auf etwaige Diesel-Fahrverbote und PKW-Maut noch bringen wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden...

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Eva Meyer

Rechtsanwältin Eva Mayer

Bußgeldforderungen nach Verkehrsverstößen im Ausland genau prüfen

Bei Verkehrsverstößen im Ausland fallen Bußgelder an. Nach derzeit gültigem EU-Recht können ausländische Kommunen rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide in Deutschland nur vollstrecken, wenn sie 70 EUR überschreitet. Kleinere Geldbußen, z.B. für Falschparken oder Mautverstöße, können zwar bei einer erneuten Einreise in das jeweilige Land noch verlangt werden, aber am Wohnsitz in Deutschland nicht eingetrieben werden.

Immer öfter kommt es jedoch vor, dass Inkassofirmen Autofahrer in Deutschland zur Zahlung dubioser Forderungen auffordern. Dabei werden teilweise dreistellige Beträge verlangt, obwohl das ursprüngliche Bußgeld nur wenige Euro betrug. Es handelt sich zumeist um Bußgelder, die in Kroatien, Italien, Ungarn oder Großbritannien angefallen sind. Da eine Vollstreckung nach EU-Recht wegen der geringen Bußgeldhöhe nicht möglich ist, versuchen die ausländischen Kommunen, Knöllchen oder Mautforderungen auf dem zivilrechtlichen Inkassoweg durchzusetzen.

Von der Zahlung derartiger Forderungen wird abgeraten. Die Inkassogebühren sind oft überhöht. Die Inkassounternehmen arbeiten zudem teilweise mit „Amtsanmaßung“, indem sie versuchen, ihren Schreiben ein amtliches Aussehen zu geben. Aus unserer Sicht kann ein klassisches Bußgeld nicht zivilrechtlich eingetrieben werden, da ein Inkassounternehmen hierfür nicht zuständig ist.

Da die Forderungen meist mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht werden, zum Teil erst Jahre später, wird außerdem geraten, sämtliche Maut- und Zahlungsbelege von Auslandsreisen aufzubewahren.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Eva Meyer

Rechtsanwältin Eva Mayer