Beiträge zum Reiserecht

Entschädigung bei Flugverspätung

Viele Urlauber sind davon betroffen: Man freut sich auf den Start in die schönste Zeit des Jahres und sitzt dann wegen Flugverspätung am Flughafen fest.

Bei einer Abflugverspätung können Flugpassagiere nach EU-Recht Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung haben. Voraussetzung ist, dass sich der Abflug verzögert

  • bei einer Flugentfernung unter 1.500 km um mindestens zwei Stunden
  • bei einem Flug in der Europäischen Union von über 1.500 km Entfernung oder einem sonstigen Flug bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.000 im um mindestens drei Stunden
  • bei allen weiteren Flügen um mindestens vier Stunden.

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, z.B. Verpflegung, Möglichkeit des Telefonierens mit Angehörigen, bei längerer Verspätung Übernachtungsmöglichkeit. Daneben beträgt die Ausgleichszahlung für die Verspätung, wenn die oben genannten Zeiten erreicht sind,

  • bei einer Flugentfernung bis 1.500 km                250 EUR
  • bei einer Flugentfernung 1.500 – 3.500 km        400 EUR
  • bei einer Flugentfernung größer 3.500 km          600 EUR

War die Wartezeit kürzer, kann noch ein Anspruch auf die Hälfte der Ausgleichszahlung bestehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist allerdings, dass die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden.

Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann sein Vogelschlag im Triebwerk, Vulkanausbruch oder Streik. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass es sich auch um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, wenn eine Schraube auf der Landebahn zu Flugverspätungen führt, da die Fluglinie hierfür nicht verantwortlich ist.

Im Streitfall wurde nach der Landung eines Flugzeuges eine Schraube in einem der Reifen entdeckt. Vor dem Weiterflug musste der Reifen ausgetauscht werden. Bei der Landung des Anschlussfluges hatte die Maschine deshalb dreieinhalb Stunden Verspätung.

Der Europäische Gerichtshof erklärte, Schäden durch Gegenstände auf der Start- oder Landebahn seien von der betroffenen Fluggesellschaft "nicht beherrschbar". Allerdings müssten die Fluglinien alles tun, um große Verspätungen durch solche Vorfälle zu vermeiden. So sei es auf den meisten Flughäfen möglich, Verträge über einen beschleunigten Service bei Reifenschäden abzuschließen.

Der Fall zeigt, dass Sie bei einer Flugverspätung in jedem Fall prüfen lassen sollten, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Es kommt immer auf den Einzelfall an! Voraussetzung ist jedenfalls, dass Sie sich am Flughafen eine Bescheinigung über die Flugverspätung ausstellen und Kontaktdaten mit anderen Mitreisenden austauschen, um im Falle eines Rechtsstreits die Vorgänge mit Zeugenaussagen belegen zu können!

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Reiserecht:

Marina Bolinski

Insolvenz der Fluggesellschaft Germania – Schnelles Handeln ist wichtig

In der Presse ist zu lesen, dass die Fluggesellschaft Germania Insolvenz beantragt hat und der Flugbetrieb mit sofortiger Wirkung eingestellt wurde. Wir erläutern hier für Sie Ihre Rechte und warum Sie schnell handeln sollten.

  1. Der Flug ist Teil einer Pauschalreise

Prüfen Sie zunächst Ihre Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen alle wesentlichen Angaben zur Reise zu machen, auch welche Fluggesellschaft den Hin- und Rückflug ausführt. Sollte die Germania hier als ausführende Fluggesellschaft genannt werden, bleibt Ihr Ansprechpartner dennoch der Reiseveranstalter. Diesem gegenüber haben Sie das Recht, den Transport zum Reiseziel zu verlangen. Der Veranstalter muss sich also um die Ersatzbeförderung kümmern.

2. Sie haben den Flug einzeln gebucht

Wenn Sie nur den Flug bei Germania gebucht haben, besteht hierfür kein Insolvenzschutz. Anders als bei Reiseveranstaltern sind Fluggesellschaften nicht verpflichtet, eine Insolvenzsicherung durchzuführen.

Ein Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Rückzahlung des Ticketpreises besteht gegenüber Germania nicht.

Sobald das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde, ist es möglich, den Ticketpreis als Rückforderungsanspruch beim Insolvenzverwalter anzumelden. Erfahrungen aus vorherigen Insolvenzen anderer Fluggesellschaften zeigen aber, dass eine Realisierung dieser Forderung nicht zu erwarten ist.

Sollten Sie den Flug per Kreditkarte gebucht haben, ist es möglich, dass Ihre Kreditkarte über einen Insolvenzschutz verfügt. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie aus den Kreditkartenbedingungen. Dort kann der Ticketpreis dann ggf. geltend gemacht werden. Wenn Sie erst ganz kürzlich gebucht und gezahlt haben, lohnt sich auch eine sofortige Nachfrage beim Kreditkarteninstitut. Solange die Zahlung bei der Fluggesellschaft noch nicht gutgeschrieben ist, kann diese möglicherweise direkt erstattet werden.

3. Buchung über einen Vermittler (Onlineportal oder Reisebüro)

Auch wenn der Flug über einen Vermittler gebucht wurde, haben Sie keinen Anspruch diesem gegenüber zur Rückerstattung des Flugpreises. Der Vermittler haftet nicht. Dennoch sollten Sie sich an den Vermittler wenden und nach einer Erstattung der Zahlung fragen. Hier gilt dasselbe wie bei Kreditkarten. Im Rahmen einer noch nicht ausgeführten Buchung des Ticketpreises bestehen ggf. noch Möglichkeiten, wovon aber nur innerhalb kurzer Frist nach Buchung und Zahlung auszugehen ist.

  1. Weitere einzeln gebuchte Leistungen

Sollten Sie nicht nur Ihren Flug einzeln und selbst gebucht haben, sondern sich dazu auch andere Reiseleistungen, wie Hotel, Mietwagen usw. einzeln zusammengestellt und gebucht haben, müssen Sie beachten, dass die Insolvenz der Fluggesellschaft die Zahlungspflicht für die anderen Leistungen nicht entfallen lässt. Das heißt, Sie müssen z.B. die Unterbringung dennoch zahlen. Sie müssen sich also überlegen, ob Sie sich einen anderen Flug buchen und zahlen, oder ob ggf. über eine Kulanz- oder Rücktrittsregelung die weiteren Reiseleistungen storniert werden können. Die abgeschlossenen Verträge entfallen nicht automatisch wegen Ausfall Ihres Fluges!

Wie bereits erörtert, gilt dies jedoch nur für einzeln gebuchte Positionen. Haben Sie eine Pauschalreise mit mehreren Leistungen (Flug + Unterbringung + Reiseleitung oder ähnliches) im Paket gebucht, muss der Anbieter sich um die alternative Beförderung kümmern.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Reiserecht:

Marina Bolinski

Nach Flugannullierung ist Provision zu erstatten

Flüge werden heute oft nicht mehr im Reisebüro gebucht, sondern über das Internet. So hatte es auch der Kläger für seine Familie gehalten. Er buchte Flugtickets nach Portugal und verlangte nach Annullierung des Fluges den Preis zurück, den er beim Kauf online gezahlt hatte. Der gezahlte Preis beinhaltete aber nicht nur die Kosten der Flugtickets, sondern auch eine Provision in Höhe von 77 EUR für die Vermittlung des Fluges an den Betreiber der Website.

Der Rechtsstreit wurde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung (261/2004/EG) dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährt und deshalb die Provision ebenfalls zu erstatten ist, es sei denn die Provision habe der Vermittler eigenmächtig ohne Kenntnis des Luftfahrtunternehmens festgelegt.

Verbraucher sollten daher darauf achten, dass Sie bei Annullierung eines Fluges die kompletten Kosten erstattet erhalten.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Reiserecht:

Marina Bolinski

Fahrzeiten eines Fernbusses über Nacht müssen deutlich angekündigt werden

In dem kürzlich vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Cote d’Azur gebucht. Der Reiseprospekt sagte zu, dass Reisende eine Zustiegsmöglichkeit in der Nähe ihres Wohnortes erhalten würden. Drei Monate nach Anzahlung des Reisepreises erhielt die Klägerin dann Reisedokumente, aus denen sich erstmalig ergab, dass sie am Reisetag um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen, 20 km von ihrem Wohnort entfernt, zusteigen sollte. Die Klägerin teilte der Reiseveranstalterin mit, dass sie damit nicht einverstanden sei und forderte – erfolglos – Abhilfe. Sodann kündigte die Klägerin den Reisevertrag und verlangte den Reisepreis zurück. Erstattet wurden lediglich 10% des Reisepreises.

Die Klägerin erhob Klage auf Rückzahlung des Reisepreises. Die Beklagte verwies im Prozess darauf, dass es durchaus zumutbar sei, die Reise nachts an der Tankstelle anzutreten. Außerdem sei im Kleingedruckten des Reiseangebots darauf hingewiesen worden, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises. Ein Reisevertrag wird nämlich nur wirksam abgeschlossen, wenn eine Einigung über Abfahrtsort und -zeit stattfindet. Selbst wenn man aber der Beklagten das Recht zubilligt, den Abfahrtsort und die Abfahrtszeit einseitig festlegen zu können, wäre dieses Recht hier nicht wirksam ausgeübt worden. Denn auch bei einseitiger Festlegung muss die Zustiegstelle und –zeit zumutbar sein.

Das Gericht führte aus, eine Entfernung von 20 km zum Wohnort sei nicht mehr in der Nähe. Auch die Abfahrtszeit sei unzumutbar. Dies gelte umso mehr, als auf Seite 3 des Reiseprospekts unter "1. Tag: Anreise" am Ende vermerkt war: "In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte." Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen. Ferner war es der Klägerin nicht zumutbar, ihr Fahrzeug für die Dauer der Reise an der Tankstelle abstellen zu müssen.

Im Prospekt der Beklagten – so das Amtsgericht - sei an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte. Dann könnten die Reisenden nämlich auch nicht die Landschaft während der Fahrt genießen. Außerdem wären sie gezwungen, die weite Anfahrt an die Côte d'Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen.

Es handelt sich um einen Mangel des Reiseprospekts, dass ein deutlicher Hinweis auf diese Modalitäten der Anreise fehlte. Der Reisende darf erwarten, nicht über Nacht transportiert zu werden. Im Ergebnis war das Amtsgericht der Meinung, dass dieser Mangel zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Erstattung des Reisepreises hatte.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Reiserecht:

Marina Bolinski

Reiserecht: Trinkgelder dürfen nicht automatisch abgebucht werden

Das Landgericht Koblenz hat im Herbst 2017 auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden, dass Regelungen in Reiseverträgen mit Verbrauchern unzulässig sind, nach denen bei einer Kreuzfahrt ein fester täglicher Trinkgeldbetrag von 10 EUR dem Bordkonto des Reisenden automatisch belastet und nur bei Tätigwerden des Reisenden die Buchung rückgängig gemacht wird.

Im Reiseprospekt der Kreuzfahrt war die Klausel enthalten:

„Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistungen der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, den Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingung“, deren Zulässigkeit das Gericht verneint hat. Denn im Gegensatz zum verwendeten Wort „Trinkgeldempfehlung“ handelte es sich um eine Zahlungsverpflichtung, die jeder Reisende, sofern er der Belastung seines Bordkontos an der Rezeption nicht ausdrücklich widersprochen hat, leisten musste. Eine solche Klausel ist deswegen unzulässig, weil nach den gesetzlichen Vorschriften im Verbraucherrecht eine Vereinbarung, die auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich mit diesem vereinbart werden kann, nicht aber durch Aufführung in einem Prospekt. Das Trinkgeld stellt ein Service-Entgelt für Nebenleistungen bei der Reise dar, dem der Verbraucher explizit zustimmen muss.

Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zum Trinkgeld dann wirksam sein können, wenn der Verbraucher diese gesondert bestätigt.

Obwohl die Entscheidung sich ausschließlich mit einer Klausel zum Bordkonto eines Kreuzfahrtschiffes befasst hat, sind auch andere Fälle unzulässiger Trinkgeld-Klauseln denkbar, z.B. bei All-inclusive-Reisen.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Reiserecht:

Marina Bolinski