Post vom Inkasso-Unternehmen
In einem aktuellen Fall zeigte sich einmal mehr, dass die digitale Welt auch ihre Schattenseiten hat.
Unsere Mandantin erhielt aus heiterem Himmel ein Schreiben eines Inkasso-Unternehmens, in welchem sie zur Zahlung einer offenen Rechnung in Höhe von knapp 400,00 € aufgefordert wurde. Nach Angaben des Inkasso-Unternehmens, welches von einem großen Online-Versandhändler zur Forderungseintreibung beauftragt wurde, habe sie im Internet Waren bestellt, jedoch nicht bezahlt. Kurios ist, dass die Mandantin bei diesem Versandhaus noch nie ein Kundenkonto besaß. Ein Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter ergab jedoch, dass auf den Namen der Mandantin ein Kundenkonto angelegt wurde und auch eine erfolgreiche Lieferung der Waren an die angegebene Adresse erfolgt sei. Den Namen der Mandantin hat der Täter vermutlich über das Netzwerk „facebook“ in Erfahrung gebracht.
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass dieser Fall kein Einzelfall blieb. Der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Täter hat bereits zahlreiche Bestellungen auf verschiedene Namen bei verschiedenen Online-Händlern getätigt und die Pakete jeweils selbst vom Paketboten in Empfang genommen. Insgesamt handelte es sich um etwa 40 vergleichbare Fälle.
In einem solchen Fall ist es ratsam, sich entweder selbst schnellstmöglich mit dem Inkasso-Unternehmen in Verbindung zu setzen oder sich zeitnah in anwaltliche Beratung zu begeben, um das Entstehen weiterer Verzugskosten und eines vollstreckbaren Titels zu vermeiden.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Eva Meyer
Neues Verpackungsgesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft
Das neue Verpackungsgesetz bringt erweiterte Pflichten für Unternehmen mit sich. Alle betroffenen Unternehmen sollten sich noch in diesem Jahr mit dem Thema auseinander setzen und sich registrieren, um Nachteile zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne zum Thema. Für eine erste Information beantworten wir hier die wichtigsten Fragen:
1. Muss ich mein Unternehmen registrieren und wann?
Das Verpackungsgesetz gilt ab 01.01.2019. Es bringt die Gründung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit sich. Bei dieser Stiftung müssen sich die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und ihnen gleichgestellte Vertreiber vor dem Inverkehrbringen ihrer Verpackung registrieren.
Das Verpackungsgesetz verpflichtet den „Hersteller“ von Verpackungen. Hersteller ist derjenige, der die Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, und zwar nicht die Verpackung an sich, sondern als Umverpackung zu einem Produkt. Verpackungserstvertreiber ist damit der, der die Verpackung mit der von ihm zu verkaufenden Ware befüllt. Dieser Verpackungserstvertreiber muss sich registrieren, auch wenn er die Ware nicht an den Endverbraucher abgibt, sondern z.B. an einen Zwischenhändler.
Außerdem muss der Importeur einer Ware sich registrieren, weil er die Verpackung mit dem Import erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn auf der Verpackung ausschließlich der Name oder die Marke des Dritten erscheint.
Dabei gilt das Verpackungsgesetz zunächst einmal für alle Verpackungen, also sowohl die Verkaufsverpackung, als auch die gegebenenfalls zusätzlich verwendete Versandverpackung. Wer Waren ohne Verkaufsverpackung verkauft, diese aber zum Versand in einen Versandkarton, Schutzfolie oder ähnliches verpackt, muss sich für diese Verpackung registrieren. Die Registrierpflicht gilt einschließlich des für die Versandverpackung verwendeten Füllmaterials.
Betroffen vom Verpackungsgesetz ist daher jeder, der die Ware mit Verpackung gewerbsmäßig in Verkehr bringt, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Wenn Sie eine Ware verpackt lediglich als Zwischenhändler erhalten und weiterverkaufen, sind Sie verpflichtet, sich die Registrierung vom Hersteller nachweisen zu lassen
2. Gibt es eine Bagatellgrenze?
Nein, Untergrenzen gibt es nicht; sobald Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, müssen diese auch registriert sein.
3. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich nicht registriert bin?
Wer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registriert ist, darf seine Verpackungen nicht in den Verkehr bringen.
Es besteht ein Verbot des Anbietens der verpackten Ware zum Verkauf und eine Möglichkeit für Wettbewerber, die nicht erfolgte oder falsche Registrierung abzumahnen. Dazu werden Teile des Registers öffentlich geführt, so dass beispielsweise Name und Kontaktdaten des Herstellers für jedermann einsehbar sind.
Außerdem enthält das Gesetz Bußgeldvorschriften. Die Bußgelder belaufen sich auf eine Höhe von bis zu 200.000,00 €. Wer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registriert ist, darf seine Verpackungen nicht in den Verkehr bringen.
4.Muss ich mich auch registrieren, wenn ich nicht an Endverbraucher verkaufe?
Unter Umständen ja. Grund hierfür ist, dass das Gesetz dem Endverbraucher „gleichgestellte Anfallstellen“ aufführt. Wenn diese Anfallstellen zu Ihren Kunden gehören, sind Sie ebenfalls registrierungspflichtig. Gleichgestellte Anfallstellen sind dabei alle Stellen, bei denen typischerweise die von Ihnen verwendeten Verpackungen anfallen wie in einem privaten Haushalt, also ebenso entsorgt werden.
Ob die von Ihnen belieferten Kunden „vergleichbare Anfallstellen“ zu einem privaten Endverbraucher sind, lässt sich aus § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz entnehmen. Danach sind vergleichbare Anfallstellen insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, caritative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs (Kinos, Opern, Museen) sowie des Freizeitbereichs (Ferienanlage, Freizeitpark, Sportstadien). Weiterhin sind genannt landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Abfalltonnen entsorgt werden können. Die Auflistung ist nicht abschließend.
Außerdem ist derjenige zur Registrierung verpflichtet, der die Ware in die Verpackung bringt. Liefern Sie also an einen Zwischenhändler, statt an den Endverbraucher, können Sie vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen der Registrierungspflichtige sein.
5.Was kostet die Registrierung?
Die Registrierung bei der Zentralen Stelle selbst ist kostenlos.
Im Rahmen der Systembeteiligung fallen nach Registrierung Kosten beim ausgewählten System für die Entsorgung der Verpackungen an.
Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Verpackungsgesetz:
Rechtsanwältin Dr. Marina Bolinski
Mietrecht: Fristlose Kündigung bei zweimaliger Nichtzahlung der Miete
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Mieter, der zwei Monatsmieten hintereinander nicht zahlt, sowohl fristlos, als auch ordentlich (mit Kündigungsfrist) gekündigt werden kann.
Vermieter hatten bisher immer das Problem, dass bei fristloser Kündigung des Mietvertrages wegen Nichtzahlung dem Mieter eine Möglichkeit zur Nachzahlung vom Gesetz eingeräumt wird. Wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten die ausstehende Miete nachzahlt, wird die fristlose Kündigung unwirksam, das heißt das Mietverhältnis setzt sich fort (sogenannte Schonfristzahlung). Diese Möglichkeit hat der Mieter zumindest einmal in zwei Jahren. Eine Räumungsklage bleibt dann erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Verzugs bei den Mietzahlungen zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist führt. Dies für den Fall, dass die wegen derselben Mietrückstände ausgesprochene (vorrangige) fristlose Kündigung aufgrund der Schonfristzahlung des Mieters nachträglich unwirksam wird.
Das Gericht führte aus, dass die Zahlung zwar den Anspruch auf sofortige Räumung rückwirkend zum Erlöschen bringt, nicht aber die Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Denn der weitere, vorsorgliche Ausspruch der ordentlichen Kündigung bringt zum Ausdruck, dass auch im Falle der Nachzahlung das Mietverhältnis beendet werden soll. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die beiden zu entscheidenden Angelegenheiten an die zuständigen Landgerichte zurückverwiesen, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Beendigung der Mietverhältnisse im konkreten Einzelfall auch vorliegen oder eine Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung sich als treuwidrig darstellt. Abhängig vom Einzelfall verbleibt also eine Unsicherheit beim Vermieter, ob die Gerichte den Kündigungsgrund anerkennen.
Ihre Ansprechpartnerinnen zum Thema Mietrecht:
Hundefutter statt Kaffeeduft
In einem aktuellen Fall hat die Kanzlei Seibel & Partner ein wegweisendes Urteil in der Kategorie „ebay-Betrug“ erstreiten können.
Der von uns vertretene Kläger kaufte über die Online-Auktionsplattform „ebay“ eine Kaffeemaschine. Als er sein nach Zahlung geliefertes Paket öffnete, stieg ihm jedoch bereits ein stechender Geruch in die Nase, versendet wurde lediglich eine geöffnete Dose Hundefutter. Es stellte sich heraus, dass der Verkäufer zur Verschleierung seiner Identität die jetzige Beklagte als sogenannte „Finanzmanagerin“ beschäftigte. Den Kaufpreis hatte der Kläger somit nicht an den Verkäufer gezahlt, sondern auf das Konto der Beklagten. Diese tauschte die auf ihrem Konto eingehenden Geldbeträge aus ebay-Auktionen in die virtuelle Währung Bitcoin um und leitete diese sodann an den Verkäufer auf dessen Wallet-Konten weiter. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gelang es nicht, die Identität des Verkäufers zu ermitteln. Da der Kaufvertrag jedoch zwischen dem Verkäufer und dem Kläger zustande kam und nicht zwischen der beklagten Kontoinhaberin und dem Kläger, hat die Beklagte das empfangene Geld an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen.
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass sich bereits einige weitere Opfer gegen die Masche zur Wehr setzen. Wir haben in diesem Fall das erste Urteil gegen die Beklagte erstreiten können - sicher ein Wegweiser für weitere, ähnlich gelagerte Betrugsfälle -.
Ihre Ansprechpartner zum Thema e-Bay Betrug:
Mietrecht: Fristlose Kündigung bei zweimaliger Nichtzahlung der Miete
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Mieter, der zwei Monatsmieten hintereinander nicht zahlt, sowohl fristlos, als auch ordentlich (mit Kündigungsfrist) gekündigt werden kann.
Vermieter hatten bisher immer das Problem, dass bei fristloser Kündigung des Mietvertrages wegen Nichtzahlung dem Mieter eine Möglichkeit zur Nachzahlung vom Gesetz eingeräumt wird. Wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten die ausstehende Miete nachzahlt, wird die fristlose Kündigung unwirksam, das heißt das Mietverhältnis setzt sich fort (sogenannte Schonfristzahlung). Diese Möglichkeit hat der Mieter zumindest einmal in zwei Jahren. Eine Räumungsklage bleibt dann erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Verzugs bei den Mietzahlungen zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist führt. Dies für den Fall, dass die wegen derselben Mietrückstände ausgesprochene (vorrangige) fristlose Kündigung aufgrund der Schonfristzahlung des Mieters nachträglich unwirksam wird.
Das Gericht führte aus, dass die Zahlung zwar den Anspruch auf sofortige Räumung rückwirkend zum Erlöschen bringt, nicht aber die Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Denn der weitere, vorsorgliche Ausspruch der ordentlichen Kündigung bringt zum Ausdruck, dass auch im Falle der Nachzahlung das Mietverhältnis beendet werden soll. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die beiden zu entscheidenden Angelegenheiten an die zuständigen Landgerichte zurückverwiesen, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Beendigung der Mietverhältnisse im konkreten Einzelfall auch vorliegen oder eine Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung sich als treuwidrig darstellt. Abhängig vom Einzelfall verbleibt also eine Unsicherheit beim Vermieter, ob die Gerichte den Kündigungsgrund anerkennen.
Ihre Ansprechpartnerinnen zum Thema Mietrecht: